GOZ.2012

Die GOZ.2012 ist durch Verordnung der Bundesregierung – durch den Bundesrat bestätigt – zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten, lediglich die Maschinenlesbarkeit bzw. die genaue grafische Gestaltung der Rechnungslegung (entsprechend § 10 Abs. 1 GOZ bzw. Anlage 2 GOZ) werden erst am 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden. Damit sind grundsätzlich alle zahnärztlichen Leistungen, die ab Jahresbeginn erbracht werden, nach GOZ.2012 abzurechnen, soweit sie nicht nach der GOÄ abgerechnet werden. Die Übergangsvorschriften gemäß § 11 GOZ finden Anwendung (s.a. Kommentierung „Übergangsregelung“ im Anschluss). 

 

Kein „großer Wurf“

Über die Inhalte, die Zwänge, die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen und die Folgen für Praxen wie Patienten ist in den letzten Monaten auch und gerade in der Kollegenschaft heftig diskutiert worden. Nicht immer mit Sachkenntnis, aber immer mit großer Betroffenheit. Hier auch nur die wesentlichen Argumente zu wiederholen, sprengte die Lesbarkeit des Beitrags. Unzweifelhaft ist diese Novelle kein „großer Wurf“. Weder wird die neue GOZ dem Anspruch nach Beschreibung einer modernen, prophylaxeorientierten Gebührenordnung gerecht, noch den vorherigen Erklärungen zur Entbürokratisierung und Schaffung von Freiräumen zum Nutzen für Zahnärzte und Patienten. Am drückendsten – auch für beide Beteiligten – die Verweigerung jedweder Punktwertanpassung nach 24/46 Jahren; nicht nur eine Missachtung der Leistungen und Erfolge des gesamten Berufsstandes, sondern die provozierende Verhinderung eines entspannten Umganges mit der neuen Gebührenordnung. Will man (selbstverständlich) den medizinischen und technischen Fortschritt  und die von Patienten erwartete Qualität  auf dem hohen Niveau der Zahnmedizin in Deutschland erhalten bzw. fortschreiben, wird das nur mit künftig den Bedingungen angepasstem Abrechnungsverhalten bei konsequenter Nutzung aller Möglichkeiten auch der GOZ.2012 gelingen. Das wird sicherlich nicht ohne erneute Auseinandersetzungen mit den Kostenerstattern gehen.  

 

Politik gegen Zahnärzte

Wer trägt die Verantwortung für die GOZ? Die Politik. Selbstverständlich! Denn die beanspruchte alleinige Entscheidungsgewalt bis in jedes Detail. Und hat sie wahrgenommen bis in jedes Detail.  Sachbezogenheit, „Gerechtigkeit“ und Freiheit blieben weitgehend auf der Strecke.  Natürlich nicht konsentiert. Der interne Streit über mögliche Verhandlungsfehler ist nicht nur müßig, die Positionierung der Zahnärzteschaft nur noch weiter schwächend; er wird auch den tatsächlichen Vorgängen nicht gerecht. Dieser Vorstand der BZÄK, bestehend aus den gewählten Präsidenten aus 17 Landeszahnärztekammern und einem von der Bundesversammlung gewählten Geschäftsführenden Vorstand hat gemeinsam mit den Experten des Senats für privates Gebührenrecht , der Wissenschaft, den Fachgesellschaften und der zahnärztlichen Basis zur Vorbereitung der seit langem überfälligen GOZ-Novellierung die Honorarordnung der Zahnärzte  (HOZ) erarbeitet. Mit dieser waren alle Anforderungen an eine moderne, zeitgemäße Honorarordnung erfüllt und mit stimmigen, wissenschaftlich gestützten Gebühren versehen. Die HOZ ist nach wie vor der Maßstab, an dem andere Ordnungen sich messen lassen müssen. Die Politik hat das anerkannt, jedoch wegen der damit verbundenen Kosten abgelehnt. Eine Verwässerung der HOZ war für die BZÄK nicht verhandelbar.

 

Gutes und Schlechtes

Die Frage „aus den Gesprächen aussteigen oder weiter auf die Entwicklungen Einfluss nehmen“ zu können wurde mit breiter Unterstützung sowohl des Vorstandes als auch der GOZ-Referenten der Länderkammern dahingehend entschieden, dass auch im Bewusstsein brutaler Vorgaben des BMG bis zum Schluss der Versuch gemacht werden muss, so viel Überzeugungen und Interessen der Zahnärzteschaft  wie möglich in die Verordnung zu platzieren. Dass dies nur in geringem Ausmaß von Erfolg gekrönt sein würde, war abzusehen, von Konsentierung des Ergebnisses kann keine Rede sein. Tatsächlich ist es beispielsweise nur durch diese Gesprächsbereitschaft gelungen, die so heftig von der PKV und den Beihilfestellen geforderte Öffnungsklausel  zu verhindern. Ein Erfolg, dessen Dimension im Bewusstsein der Kollegenschaft oft nicht erkannt wird. Auch sind durch Überzeugungsarbeit  bis zuletzt Erfolge erzielt worden. Der Kabinettsentwurf fügte weitere Verbesserungen ein. Am Ende setzte die Länderversammlung allerdings einen bösen Schlusspunkt: Die knallharte Durchsetzung eines starren Budgets bis 2015. Nicht nur die Preise für private Leistungen sind auf niedrigem Niveau platziert, jetzt soll auch die Menge der Leistungen begrenzt sein, obwohl Patienten diese erwarten, abfordern und bereit sind, dafür zu zahlen.  Eine ungeheuerliche Beschneidung der Rechte sowohl von Freiberuflern als auch von Bürgern. Deren vom Gesetz (Zahnheilkundegesetz, Grundgesetz) zu schützenden Interessen wurden denen von Versicherungen und Beihilfestellen untergeordnet. Verschiedene Institutionen – u.a. die Bundeszahnärztekammer – prüfen derzeit die Aussichten einer Verfassungsbeschwerde. Es muss klar sein, dass ein wie auch immer entschiedenes Urteil nicht kurzfristig zu erlangen sein wird. 

 

Chancen?!

Der Zahnärzteschaft bleibt in dieser Situation nur der Weg, die verbliebenen Möglichkeiten der Anwendung der GOZ besser als in der Vergangenheit zu nutzen (wie schon das Bundesverfassungsgericht in einschlägigem Urteil aufforderte). Die Hemmung, den Schwellenwert 2,3 aus Sorge, trotz Berechtigung Ärger zu bekommen, zu überschreiten muss abgelegt werden. Die in der GOZ.2012 sogar verbesserten Möglichkeiten der Analogberechnung nicht im GOZ-Katalog befindlicher Leistungen müssen genutzt und nicht zuletzt die freie Vereinbarung mit unseren Patienten öfter Anwendung finden. Das wird umso leichter sein, wenn Patienten überdurchschnittliche, mehr als ausreichende Leistungen abfragen und wir sie ihnen bieten können. Gerade die GOZ.2012 hat gezeigt, dass genau die Leistungen in der neuen GOZ höher bewertet wurden, die von vielen Zahnärzten in den letzten Jahren oberhalb des allgemeinen Niveaus abgerechnet worden sind. Trauen wir uns endlich, unsere Leistung gerecht honorieren zu lassen. Es liegt an jedem einzelnen.

 

GOZ.88 gegen GOZ.2012?

Ist die GOZ.2012 auch grottenschlecht, gemessen an den Erwartungen und Notwendigkeiten, finden sich auch positive Aspekte darin: Vom Erhalt der freien Vereinbarung und dem Zugriff auf die GOÄ,  über die Erleichterung analoger Abrechnung  und die Feststellung, dass der Schwellenwert 2,3  ausdrücklich (anders als bisher von den Beihilfestellen interpretiert) nur die durchschnittliche Schwierigkeit einer Leistung wiedergibt, bis zu einer zugestandenen „Volumenzunahme“ des zahnärztlichen Privat-Gesamthonorars (absurd) um 6% oder 345 Millionen Euro. Letztere dürfte sich von Praxis zu Praxis höchst unterschiedlich auswirken, so sie denn tatsächlich greift. Die Frage, ob die neue GOZ schlechter oder besser ist, als die alte, keineswegs  wie oft behauptet „durchgeklagte“,  rechtssichere GOZ 88 wird sich erst noch weisen. Unter „politischen“ Aspekten ist die GOZ.2012 sicher ein hässliches Folterinstrument, unter wirtschaftlichen Aspekten zwar zwiespältig aber je nach Voraussetzungen und Umsetzung der Möglichkeiten durch den einzelnen Kollegen eine Gebührenordnung mit Chancen, die jedoch erst noch hart erarbeitet werden müssen. Der bürokratische Aufwand wird  gerade in der Anfangszeit wieder einmal deutlich gesteigert.  

 

ZKN auf GOZ-Informations-Tournee

Die ZKN hat die niedersächsische Zahnärzteschaft noch vor Weihnachten in 18 Großveranstaltungen umfangreich zur GOZ.2012 informiert. In den drei Wochen zwischen Ende Januar und dem 22. Februar 2012 sind noch ausführlichere Informationsveranstaltungen, diesmal für die Abrechnungshelferinnen (m/w) bzw. Verwaltungsassistentinnen (m/w) terminiert (s.a. Ankündigung und Anmeldung  auf unserer Internet-Hauptseite). Die ZKN hat allen Praxen kurzfristig (mit Versendung der „ZKN Mitteilungen“ im Januar) eine aktuelle „GOZ mit Ergänzungen und einem Auszug aus der GOÄ“ sowie eine Kurzübersicht zukommen lassen können. Nicht zuletzt bietet der GOZ-Ausschuss der ZKN die Möglichkeit an, per Fax-Abfrage (Formular ebenfalls in den „ZKN Mitteilungen“ vom Januar 2012) oder per Mail Einzelfragen zu beantworten. Weitere Kommentierungen sind sowohl für das ZKN-Mitteilungsblatt als auch im ZKN-Internetauftritt in Vorbereitung.  

Gemeinsam mit allen anderen Zahnärztekammern veröffentlicht die ZKN den BZÄK-Kommentar zur GOZ.2012 (s.a. Hauptseite des ZKN-Internetauftrittes) als erste Positionierung der deutschen Zahnärzteschaft. Es ist zu erwarten, dass auch diese novellierte Gebührenordnung viele Fragen, Unsicherheiten und Rechtsprobleme aufwerfen wird, so dass „endgültige“ bzw. rechtssichere  Antworten vermutlich öfters erst in der Zukunft gegeben werden können. Insofern ist dieser Kommentar derzeit noch als in großen Teilen  vorläufig zu betrachten. Die Entwicklungen werden zu einer kontinuierlichen Erweiterung/Anpassung des Kommentars führen.   

 

Dr. Michael Ebeling 20.01.2012